Verband 

Kurzfassung der oeav Vereinsstatuten

Stand: 12. Oktober 2022

 

  1. Der Verein mit dem Namen „Österreichischer Astrologenverband“ – kurz “oeav” – und Sitz in Graz erstreckt seine Tätigkeit grundsätzlich auf ganz Österreich. Auch grenzüberschreitende Aktivitäten sind möglich.

  2. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist, verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne einer Förderung der Allgemeinheit und Gemeinnützigkeit in folgenden Punkten:
    • Weiterentwicklung des astrologischen Wissens (beinhaltet auch die Forschung);
    • praktische Anwendung der Astrologie als Lebens- und Selbsthilfe;
    • Aufklärung der Allgemeinheit bzw. Gesellschaft über Möglichkeiten und Grenzen einer professionell betriebenen Astrologie von Berufsastrologen, die den Qualitätsstandards des Österreichischen Astrologenverbands und einer strengen Berufsethik gerecht werden, zum Schutze der Allgemeinheit vor unseriösen und fachlich mangelhaft ausgebildeten Beratern unter dem Deckmantel der Astrologie;
    • Erwachsenenbildung in astrologischen und nicht-astrologischen Themen;
    • Anerkennung der Astrologie als Berufsstand, mit dem Ziel der Professionalisierung der praktizierenden Astrologen.

  3. Der Verein vertritt eine ganzheitlich orientierte Astrologie, die auf den Grundregeln der traditionellen Astrologie aufbaut, versteht sich jedoch als Vereinigung sämtlicher astrologischer Fachrichtungen (wie z.B. Mundan- und Wirtschaftsastrologie, die verschiedenen astrologischen Schulen u.v.m.), die sich mit den grundsätzlichen Zielen des Vereins und dem Thesenpapier identifizieren können.
    Der Verein ist konfessionell und politisch unabhängig, er steht der Allgemeinheit unabhängig von Geschlecht, Religion oder Herkunft unter Wahrung gegenseitiger Toleranz offen.

  4. Die ideellen Mittel sind zugleich Bestandteil des Leistungsangebots des Vereins, wie z.B. Herausgabe einer oeav Zeitschrift.
    Präsenz in Medien und Öffentlichkeit, Veranstaltungen zu astrologischen und nicht-astrologischen Themen, Diskussionsforen und gesellige Zusammenkünfte.
    Die materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus vereinseigenen Veranstaltungen und Unternehmungen sowie eventuellen Spenden und Vermächtnissen.

  5. Ordentliche Mitglieder sind Personen, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages fördern.
    Ordentliche Mitglieder dürfen in jeglichen Schriftstücken den Hinweis „Mitglied des Österreichischen Astrologenverbandes“ anführen.
    Fachmitglieder sind Ersteller und Interpreten von Horoskopen, die nach mindestens einjähriger Mitgliedschaft einen Antrag auf Fachmitgliedschaft an den Vorstand richten und nach Maßgabe ihrer Ausbildung und praktischen Erfahrung als Fachmitglied aufgenommen werden können.
    Fachmitglieder dürfen in jeglichen Schriftstücken den Hinweis „Fachmitglied des Österreichischen Astrologenverbandes“ anführen.
    Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein bzw. auf dem Gebiet der Astrologie zu solchen ernannt werden.
    Mitglieder des Vereins können alle volljährigen physischen Personen werden, die ernsthaft an Astrologie interessiert sind, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit einem Naheverhältnis zur Astrologie. Die Anzahl der Mitglieder ist grundsätzlich nicht begrenzt.

  6. Aufnahmegesuche müssen schriftlich gestellt werden. Der Vorstand entscheidet über Aufnahme und Art der Mitgliedschaft und hat auch das Recht, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Der Beginn der Mitgliedschaft erfolgt mit Zustellung des Aufnahmebescheides, die Mitgliedsrechte ruhen jedoch bis zum Einlangen des Mitgliedsbeitrages.
    Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

  7. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod bzw. bei juristischen Personen mit dem Verlust der Rechtspersönlich­keit, weiters mit freiwilligem Austritt des Mitgliedes oder durch Ausschluss.
    Der Austritt kann nur zum 31.12. erfolgen.
    Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam, womit sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr verlängert und damit auch der Mitgliedsbeitrag wieder fällig wird. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Poststempels oder Absendedatum der E-Mail maßgeblich. Eine volle oder anteilige Rückerstattung bereits bezahlter Jahresgebühren ist nicht vorgesehen. Der Austritt ist unab­hängig davon frühestens mit der vollständigen Erfüllung offener Verbindlichkeiten, insbesondere der Zahlung fällig gewordener Mitgliedsbeiträge, gegenüber dem Verein wirksam.

  8. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Weiters ist der Ausschluss aus dem Verein durch den Vorstand aus folgenden Gründen jederzeit möglich: Missachtung der Statuten, des Thesenpapiers oder sonstiges unehrenhaftes Verhalten; grobe Verletzung anderer Mitgliedspflichten. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann berufen werden.

  9. Die wichtigsten Rechte und Pflichten der Mitglieder:
    Ein Vereinsmitglied kann nach Einlangen des jährlichen Mitgliedsbeitrages sämtliche Leistungsangebote des Vereins unentgeltlich bzw. zu ermäßigten Preisen in Anspruch nehmen. Das Mitglied verpflichtet sich für die Dauer seiner Mitgliedschaft zur Einhaltung der Vereinsstatuten und des Thesenpapiers sowie Beachtung der Beschlüsse der Vereinsorgane.
    Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Generalversammlung. Das Stimmrecht in der General­versammlung steht allen Mitgliedern mit Ausnahme der Ehrenmitglieder zu. Darüber hinaus genießen ordentliche Mitglieder ein aktives und passives Wahlrecht, soweit in den Statuten nichts anderes geregelt ist.
    Ehrenmitgliedern steht generell keinerlei Wahlrecht zu.
    Die gemeinsamen Interessen und Ziele sind bestmöglich zu unterstützen, jegliche Handlungen, die dem Ansehen und Zweck des Vereins Schaden zufügen, zu unterlassen. Das Mitglied erklärt sich einverstanden, dass seine Daten in einer Mitgliederkartei geführt werden, in die außer dem Vorstand und der Karteiführung ohne Zustimmung des Mitgliedes niemand Einsicht erlangt (auf Grund allgemein gültiger Datenschutzgesetzgrundlagen).
    Das Mitglied verpflichtet sich zur zeitgerechten und dem Betrage nach vollständigen Abführung von jährlichen Mitgliedsbeiträgen. Ehrenmitglieder genießen Zugang zu allen Veranstaltungen des Vereins ausschließlich der Vorstandssitzung und sind von jeglichen Gebühren und Beiträgen befreit.

  10. Organe des Vereins sind die Generalversammlung (bestehend aus allen Mitgliedern), der Vorstand (bestehend aus 1. und 2. Vorsitzenden und 5 weiteren Mitgliedern), sowie die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

  11. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

    11.1. Wahl und Ausschluss von Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern;

    11.2. Beschlussfassung über Beitritt des Vereins zu anderen Institutionen; Beratung und Abstimmung über Anträge, die der Vorstand der Generalversammlung unterbreitet;

    11.3. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen;

    11.4. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer; Entlastung des Vorstandes; Genehmigung der Mitgliedsbeiträge;

    11.5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; Beschlussfassung über Änderung der Statuten sowie über die freiwillige Auflösung des Vereines und Verwendung des allfälligen Vereinsvermögens;

    11.6. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein.

  12. Der Vorstand ist das Leitungsorgan und wird von der Generalversammlung gewählt.
    Einzelne oder alle Vorstandsmitglieder können aus wichtigen Gründen, wie Vernachlässigung ihrer Funktion, ständiger Abwesenheit bei Sitzungen oder wiederholt groben Fehlleistungen, ihrer Funktion enthoben werden.

  13. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins.
    Streitigkeiten sind vor einem vereinsinternen Schiedsgericht auszutragen.

  14. Weitere Punkte zu den Themen Urheberrecht, Auflösung des Vereines sowie nähere Beschreibungen der Aufgaben des Vorstandes und der Generalversammlung finden sich in der Originalfassung der Statuten.

Hier zum Download die Kurzfassung der Vereinsstatuten